Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2020
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar des Jahres 2020 geurteilt, dass „das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) […] als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ beinhaltet (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020
– 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343,).
Demnach kann jede:r Mensch zu jederzeit den Wunsch nach einem assistierten Suizid äußern und verfolgen, so auch in der Hospizarbeit.
Haltung notwendig
Um die daraus erwachsenden Folgen für den Verein insgesamt und konkret jede:n Hospizbegleiter:in fassen und im Einzelfall darauf reagieren zu können, hat eine AG aus Ehrenamtlichen Hospizbegleiter:innen, Vorstandsmitgliedern und Koordinatorinnen ein Positionspapier entwickelt, das Sie hier herunterladen können.
Auf der Basis der oben genannten Punkte geht der ambulante Hospizdienst
Lebenszeiten Wuppertal e. V. folgendermaßen mit Begleitanfragen zum assistierten Suizid um: